Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Feuerwerken
Unsere dem Vertragspartner mitgeteilten AGB gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
1. Anwendungsbereich
Die AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) werden mit dem Abschluss einer Vereinbarung zur Durchführung eines Feuerwerks wirksam. Diese legen die Kooperation zwischen Feuerwerkszauber und dem Vertragspartner fest, der im Folgenden als Veranstalter bezeichnet wird.
Alle Abweichungen von den AGB müssen schriftlich vereinbart werden.
2. Pflichten und Services von Feuerwerkszauber
Feuerwerkszauber plant, konzipiert und führt das Feuerwerk im Auftrag des Veranstalters durch. Hierzu zählen auch die Produktion, Choreographie und Gestaltung der Feuerwerk-Show.
Für die Durchführung eines Feuerwerks ist es erforderlich, dass die Grundeigentümer schriftlich ihr Einverständnis geben und dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Feuerwerkszauber reicht, gemäß den Vorgaben des Pyrotechnikgesetzes, bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Bundespolizeidirektion) das Ansuchen um die Genehmigung des Feuerwerks ein.
Hierzu nimmt der für Feuerwerkszauber verantwortliche Pyrotechniker zusammen mit dem Veranstalter eine Ortsbesichtigung vor und untersucht, ob und in welchem Ausmaß ein Feuerwerk möglich ist. Feuerwerkszauber erstellt eine Vereinbarung zur Durchführung einer Feuerwerk-Show, die den örtlichen Gegebenheiten und den Wünschen des Auftraggebers entspricht.
Der Auftrag wird durch die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Veranstalters als angenommen angesehen.
Im Rahmen der getroffenen Vereinbarung bietet Feuerwerkszauber folgende Serviceleistungen an: Einholung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
Hilfe beim Einholen einer Zustimmung der Grundstückseigentümer, auf deren Grund das Feuerwerk abgebrannt wird.
Vermittlung einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für den Veranstalter.
Grobreinigung im Bereich des Abbrennplatzes.
Entsorgung von Feuerwerksabfällen.
3. Obliegenheiten des Veranstalters
Der Veranstalter besitzt die Eigenschaft als Veranstalter. Er fungiert gegenüber den Behörden als Veranstalter und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in dieser Rolle.
Der Veranstalter sorgt, entsprechend der getroffenen Vereinbarung, dafür, dass die örtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden, um eine sichere und professionelle Durchführung der Feuerwerk-Show zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere folgende Punkte:
Eine freie Zufahrt zum Abbrennplatz ab dem festgelegten Zeitpunkt
Ausreichende Parkmöglichkeiten für Technikfahrzeuge entsprechend der Vereinbarung
Ein dauerhafter Zugang zu einer Stromversorgung (220V Wechselspannung)
Der Veranstalter muss den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers folgen; andernfalls hat Feuerwerkszauber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Veranstalter dafür verantwortlich, alle von Feuerwerkszauber verursachten Kosten und Auslagen zu übernehmen.
4. Vergütung und Zahlung
Das Entgelt für eine Feuerwerksveranstaltung wird in einer schriftlichen Vereinbarung verbindlich festgelegt.
Der Veranstalter muss die Vereinbarung schriftlich oder elektronisch gegenzeichnen. Danach sind 30 % des vereinbarten Endbetrags innerhalb von 14 Tagen verbindlich zu zahlen.
Die restlichen 70 % sind vier Wochen vor dem vereinbarten Feuerwerktag fällig.
5. Stornobestimmungen
Der Veranstalter kann die Auftragserteilung jederzeit stornieren. Der Veranstalter kann bis spätestens 30 Tage vor dem Feuerwerkstermin ohne Stornogebühr per eingeschriebenem Brief zurücktreten. In diesem Fall muss der Veranstalter nur eventuell angefallene Gebühren für behördliche Genehmigungen bezahlen.
Bei einem Rücktritt innerhalb einer noch kürzeren Frist vor dem Feuerwerkstermin werden folgende Stornogebühren fällig:
bis 14 Tage vor Feuerwerkstermin 25%
bis 7 Tage vor Feuerwerkstermin 50%
ab 3 Tage vor Feuerwerkstermin 50%
Die Fälligkeit tritt binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung ein.
Kann das Feuerwerk aus Gründen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so hat der Veranstalter die Möglichkeit, es einmalig auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, und zwar zum bereits vereinbarten Preis.
Falls während des Abends, an dem das Feuerwerk stattfindet, Regen oder Schnee einsetzen sollte und das Feuerwerk bereits aufgebaut ist, muss es gezündet werden. Es ist jedoch möglich, Verschiebungen bis zu maximal 24 Stunden vorzunehmen, sofern dies durch die Behörde genehmigt wird. Etwaige Zusatzkosten für einen Wachdienst sind vom Veranstalter zu übernehmen.
Falls Feuerwerkszauber das Feuerwerk aus Gründen höherer Gewalt absagen muss, werden alle bereits gezahlten Beträge innerhalb von 3 Tagen ohne Zinsen an den Veranstalter erstattet.
Hält der Veranstalter die schriftlich dokumentierten Absprachen und die Bestimmungen der AGB nicht ein, so hat Feuerwerkszauber das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. In diesem Fall bleiben die bereits gezahlten Entgelte Feuerwerkszauber bestehen.
6. Urheberrecht und Recht zur Vervielfältigung Das Copyright für Feuerwerk-Shows, die von Feuerwerkszauber entwickelt wurden, sowie die Urheberrechte an Bild- und Filmmaterial, verbleiben im Besitz Feuerwerkszauber, die diese für eigene Zwecke nutzen darf.
7. Teilnichtigkeit Ist eine Regelung in diesen AGB ungültig oder wird sie ungültig, so bleibt die Gültigkeit aller anderen Regelungen davon unberührt.
8. Ort der Vertragserfüllung und Gerichtsstand
Der Ort, an dem alle Verpflichtungen erfüllt werden, ist der Unternehmensstandort Feuerwerkszauber.
Für alle aus diesem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien resultierenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Leibnitz als Gerichtsstand Vereinbart.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN ONLINESHOP
§1 Geltungsbereich
§2 Vertragsabschluss
§3 Zahlungsbedingungen
§4 Lieferung
§5 Preise